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Wichtige Informationen für Kirchenmusiker


I. Allgemeine Informationen

Geistiges Eigentum ist wie sonstiges Eigentum rechtlich geschützt. Von besonderer Bedeutung ist hierbei das Urheberrechtsgesetz. Geschützt ist auch die Aufführung musikalischer Werke.

Die Interessen der Urheber und Aller, die sonst Rechte an musikalischen Werken besitzen (Verlage insbesondere), werden in der Regel von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen. Für die Wiedergabe von Musikwerken und ebenso für die mechanische Vervielfältigung von Musikwerken, d.h. für das sog. „Nicht-Papier-Geschäft“ liegt die Zuständigkeit bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Das „Papier-Geschäft“ (Rechte an Noten, Vervielfältigungen von Noten usw.) wird von der Verwertungsgesellschaft Musikedition oder auch von den Verlagen selbst wahrgenommen.


II. GEMA

Zur Entlastung der Kirchengemeinden und Kirchenmusiker haben die EKD und die GEMA Verträge abgeschlossen, in denen die Vergütungspflicht bei Kirchenkonzerten und bei gottesdienstlicher Musik pauschal abgegolten wird.


1. Kreis der Berechtigten

Der Kreis der Berechtigten umfasst die EKD, ihre Gliedkirchen und deren Untergliederungen sowie die kirchlichen Werke und Verbände, auch die rechtlich selbständigen Werke und Verbände usw., die kirchenbezogene Aufgaben wahrnehmen. Bei diesem Vertrag gehören zu den Berechtigten auch die Mitglieder der in der früheren Zentralstelle für evangelische Kirchenmusik angeschlossenen Organisationen nämlich

  • der Verband evangelischer Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen Deutschlands
  • der Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands
  • der Evangelische Posaunendienst in Deutschland (EPiD).


    2. Aufführung von Musikwerken, bei Gottesdiensten und kirchlichen Feiern (ABl.EKD 1986 S. 357)

    Mit diesem Gesamtvertrag ist die Wiedergabe von Musikwerken in Gottesdiensten und bei kirchlichen Feiern abgegolten. Hiermit ist das Gesamtfeld von Veranstaltungen gemeint, bei denen gewöhnlich gottesdienstliche Musik wiedergegeben wird. Kirchliche Andachten usw. sind selbstverständlich einbezogen.


    3. Wiedergabe von Musikwerken bei Kirchenkonzerten und Veranstaltungen (ABl. EKD 1987 S. 157)

    3.1 Konzerte

    Mit diesem Gesamtvertrag sind abgegolten persönliche (live) und mechanische Darbietungen von Musikwerken ernsten Charakters in Konzertveranstaltungen, die von den Berechtigten durchgeführt werden.


    3.2 Musikaufführungen bei Veranstaltungen, die keine Konzerte sind

    Bei Veranstaltungen der Kirchen und Kirchengemeinden oder sonst Berechtigten ist vom Gesamtvertrag abgegolten (live) und mechanische Darbietung von Musikwerken, ggfs. auch von Unterhaltsmusik, jedoch ohne Eintrittsgeld und sonstigen Unkostenbeitrag. Die Musikaufführung darf nicht überwiegend mit Tanz verbunden sein. Zu den Veranstaltungen gehören unter anderem:

  • Gemeindeabende
  • Sommerfeste der Gemeinden
  • Jugendveranstaltungen.


    4. Repräsentativerhebung

    Inhalt und Umfang der in Gottesdiensten aufgeführten geschützten Musikwerke werden durch Formularbögen im Rahmen einer Repräsentativerhebung ermittelt. Diese Informationen geben Aufschluss über die Häufigkeit aufgeführter Werke und damit über die Höhe der Vergütung im Rahmen der Auszahlung an Komponisten, Herausgeber und Verlage.

    Die Meldung und Programmeinsendung bei Konzertveranstaltungen ist Voraussetzung der pauschalen Abgeltung über den Gesamtvertrag. Die Programme müssen in zweifacher Ausfertigung an die zuständigen Meldestellen übersandt werden. Bei den EKU-Kirchen werden die Programme an das Dezernat Kirchenmusik der Kirchenkanzlei der EKU geschickt.


    5. Inhalt der Meldung und Programmeinsendung bei Konzertveranstaltungen (Kirchenkonzerten)

    Nach jedem Konzert muss das Programm in zweifacher Ausfertigung möglichst umgehend (spätestens am Ende des Quartals) mit folgenden Angaben an die zuständige Meldestelle geschickt werden:
  • Ort der Veranstaltung (Name der Kirche, Stadtteil, Stadt)
  • Datum der Veranstaltung (mit Jahreszahl)
  • Name des Veranstalters (Kirchengemeinde)
  • Angabe aller aufgeführten Musikwerke (auch der Zugaben)
  • Angabe er Komponisten oder Bearbeiter
  • Angabe des Sammelbandes
  • Angabe des Verlages oder Herausgebers

    Erfolgt die Meldung nicht ordnungsgemäß, ist die GEMA berechtigt, eine Vergütung nachträglich geltend zu machen.


    6. Pauschal nicht abgegoltene Veranstaltungen

    Folgende Arten von Musikdarbietungen sind durch den Gesamtvertrag nicht abgegolten:

  • Feste einer Kirchengemeinde, bei denen überwiegend getanzt wird, hierzu gehört auch die Jugenddisco,
  • Veranstaltungen, bei denen ein Eintrittsgeld bzw. ein sonstiger Unkostenbeitrag erhoben wird, sofern Unterhaltungsmusik aufgeführt wird.


    III. VG - Musikedition

    Zur weiteren Entlastung der Kirchengemeinden und Kirchenmusiker hat die EKD mit der VG Musikedition einen Gesamtvertrag über das Vervielfältigen / Fotokopieren von Liedern abgeschlossen, der pauschal die Vergütungspflicht für fotokopierte Liedtexte und Noten, die im Gottesdienst von der Gemeinde gesungen werden, abgilt.

    1. Berechtigte

    Der Kreis der Berechtigten umfasst die EKD, die Gliedkirchen, die gliedkirchlichen und gliedkirchlich übergreifenden Institutionen und Einrichtungen, Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Vereinigungen, ihre Institutionen und ihre Einrichtungen.


    2. Gesamtvertrag zwischen der EKD und der VG Musikedition über das Vervielfältigen/Fotokopieren von Liedern (ABl. EKD 1999, S. 97)

    Für den Gemeindegesang im Gottesdienst und in anderen kirchlichen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art, dürfen Fotokopien einzelner Liedtexte mit oder ohne Noten hergestellt werden. Die fällige Vergütung hierfür wird von der EKD im Rahmen des Gesamtvertrages mit der VG Musikedition gezahlt.


    3. Fotokopieren von Noten, die nicht im Gottesdienst verwendet werden

    Bis auf sehr wenige Ausnahmen gilt, dass eine Vervielfältigung von Noten oder anderen graphischen Aufzeichnungen von Musikwerken, die in anderer Weise als durch Abschreiben von Hand vorgenommen wird, nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig ist. Ausnahmen vom Verbot der durch Abschreiben vorgenommenen Vervielfältigung bestehen nur in zwei Fällen. Gestattet ist einmal das Kopieren von Noten zur Aufnahme in ein eigenes Archiv. Zum anderen besteht eine Ausnahme, wenn das Werk seit mindestens zwei Jahren vergriffen ist und die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, also nicht zur Weitergabe an Dritte erfolgt.


    4. Overheadprojektor

    Vom Gesamtvertrag nicht bezahlt ist die Nutzung von Overheadprojektoren oder sonstigen Apparaten, die dazu dienen, Vervielfältigungsstücke sichtbar zu machen. Hierfür muss eine gesonderte Vergütung bezahlt werden.


    5. Vervielfältigung vollständiger Ausgaben

    Die Vervielfältigung vollständiger Ausgaben (Bände, Hefte, Bücher und Anderes) und die Vervielfältigung von geliehenen oder gemieteten Ausgaben oder Teilen davon ist nicht vom Gesamtvertrag umfasst. Die Herstellung gebundener Liedhefte oder ähnlicher fester Sammlungen ist ebenfalls nicht erlaubt.


    6. Vervielfältigungsstücke für öffentliche Aufführungen

    Der Gesamtvertrag umfasst nicht das Recht, Vervielfältigungsstücke für öffentliche Werkwiedergaben (Aufführungen) herzustellen und/oder zu verwenden, ausgenommen kurze Wendestellen. Das Singen in einem Gottesdienst oder in einer anderen kirchlichen Veranstaltung gottesdienstlicher Art ist keine öffentliche Werkwiedergabe im Sinne des Gesamtvertrages.


    7. Großveranstaltungen

    Mehr als 10.000 Vervielfältigungsstücke je Lied fallen nicht unter den Gesamtvertrag.


    8. Repräsentativerhebung

    Auch für die VG Musikedition muss in der Regel alle 4 bis 5 Jahre eine Repräsentativerhebung von 4 % ausgewählter Gemeinden einer Landeskirche vorgenommen werden, um den internen Verteilerschlüssel der Vergütung zu ermitteln.


    IV. nachgelassene Werke und wissenschaftliche Bearbeitungen nach §§ 70,71 UrHG

    Ab 1.1.2003 ist an die VG Musikedition eine Vergütung zu zahlen, sofern nachgelassene Werke (z.B. Fanny Hensel) aufgeführt werden. Zur Zeit deckt diese Vergütungspflicht noch ein Pauschalvertrag ab, der zum 31.12.2002 von der VG Musikedition gekündigt wurde.


    Abschrift mit freundlicher Genehmigung des Posaunenwerks Westfalen.


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