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Ausbildung zur nebenberuflich tätigen Kirchenmusikerin/zum nebenberuflich tätigen Kirchenmusiker
Befähigungsnachweis

Der Befähigungsnachweis ist die "kleinste" kirchenmusikalische Prüfung und kann auch für den Bereich Posaunenchorleitung abgelegt werden.


Ausbildung zum Dienst im Nebenamt
(Befähigungsnachweis)

"Kirche braucht Kirchenmusik !
Sie weckt mit ihren Gaben des Singens und Spielens Freude bei Hörenden und Musizierenden. Sie ist Verkündigung der guten Botschaft und dient dem Aufbau der Gemeinde.
Kirchenmusik braucht Menschen, die Chöre und Instrumentalkreise leiten und als Organistin und Organist Gottesdienste musikalisch mitgestalten.

In unserer Landeskirche gibt es verschiedene Wege für eine Ausbildung zum nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst und zum Ablegen von Prüfungen.

Der Befähigungsnachweis beinhaltet die Fächer Orgelspiel, Chorleitung und Theorie. In der Prüfung können diese Fächer zusammen oder auch einzeln abgelegt werden.
Dies gilt ebenso für die Prüfungen als Posaunenchorleiterin und Posaunenchorleiter."

Ulrich Cyganek
Landeskirchenmusikdirektor


Hinsichtlich der Ausbildung und Prüfung wenden Sie sich bitte an die Landesposaunenwarte, die innerhalb von Seminaren die Ablegung des Befähigungsnachweises vorbereiten.
Die Anforderung im Bereich Posaunenchorleitung entnehmen Sie der landeskirchlichen Prüfungsordnung unter §3 die Punkte 3 und 4.

Die Landesposaunenwarte Günther Klenk und Jörg Häusler veranstalten jährlich zwei viertägige Seminare zum Thema Posaunenchorleitung. Bläserinnen und Bläsern, die Interesse an dem Befähigungsnachweis haben, wird empfohlen drei aufeinander folgende Kurse zu besuchen, um insbesondere den Prüfungsanforderungen in Chorleitung gerecht werden zu können. Nähere Informationen erteilen gerne die Landesposaunenwarte.

Hier geht es zu unseren Seminarterminen


Prüfungsdordnung:



Die bisherige Prüfungsordnung für den Befähigungsnachweis wurde überarbeitet. Hier finden Sie die neue Fassung. Sie gilt ab dem 1. Juli 2002.
Ordnung über den Befähigungsnachweis für nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker vom 12. April 2002

Auf Grund von § 9 Abs. 2 des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst (Ausführungsgesetz - AGKiMuG - vom 9. Januar 1997, KABl. S. 68) hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Ordnung über den Befähigungsnachweis für nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker erlassen:


§ 1

(1) Der Befähigungsnachweis wird Personen zuerkannt, die sich vor der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor, oder einer vom Landeskirchenamt benannten Vertretung, vor der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor und einer Beauftragten oder einem Beauftragten der Landeskirche über die notwendigen elementaren kirchenmusikalischen Fähigkeiten und Kenntnisse ausgewiesen haben.

(2) Nebenamtliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (Organistinnen und Organisten oder Chorleiterinnen und Chorleiter) mit Befähigungsnachweis können in nebenamtliche Kirchenmusikerstellen eingestellt werden, sofern keine Kirchenmusikerin oder kein Kirchenmusiker mit der C-Urkunde über die Anstellungsfähigkeit zur Verfügung steht.


§ 2

(1) Der Befähigungsnachweis ist bei der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor des zuständigen Kirchenkreises schriftlich unter Beifügung folgender Unterlagen zu beantragen:
a) Lebenslauf,
b) Liste von 15 Orgelbuchsätzen alter und neuer Lieder aus dem EG,
c) Liste von 10 leichten Orgelwerken mit Pedal (frei oder choralgebunden),

(2) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor prüft die fachlichen Voraussetzungen und votiert, ob sie oder er die Bewerberin oder den Bewerber für geeignet hält.

(3) Die Kreiskantorin oder der Kreiskantor legt die Antragsunterlagen und das Votum sechs Wochen vor Abnahmetermin der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor vor.

(4) Der Termin der Abnahme für den Befähigungsnachweis ist mit der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor abzustimmen.

(5) Die Abnahme des Befähigungsnachweises findet in den Kirchenkreisen statt. Der Kreiskantorin oder dem Kreiskantor obliegt die organisatorische Vorbereitung. Hierzu gehören:
a) Benennung einer Beauftragten oder eines Beauftragten als Beisitzer bei der Abnahme,
b) Auswahl des Chorsatzes (wird der Kandidatin/dem Kandidaten drei Wochen vor der Abnahme mitgeteilt).

(6) Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor wählt aus der vorgelegten Liste der zehn leichten Orgelwerke drei zum Vorspielen aus, die der Kandidatin oder dem Kandidaten drei Wochen vor der Abnahme mitgeteilt werden.


§ 3

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises als nebenamtliche Kirchenmusikerin oder als nebenamtlicher Kirchenmusiker gelten folgende Anforderungen:
1. Orgelspiel
a) Spiel einiger vierstimmiger Orgelbuchsätze mit Pedal zu alten und neuen Liedern mit Intonation aus der vorgelegten Liste nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b,
b) Vortrag von drei Orgelwerken (aus der vorgelegten Liste),
c) Vomblattspiel leichter Orgelbuchsätze (auch manualiter möglich),
d) Begleitung von liturgischen Gesängen zum Ordinarium (EG 177-190 nach eigener Auswahl) nach dem Orgelbuch oder den Begleitsätzen zur Liturgie für Tasteninstrumente,
e) Überblick über Veröffentlichungen leichter Orgelliteratur.

2. Orgelkunde
Überblick über die Hauptteile der Orgel. Kenntnis der wichtigsten Orgelregister sowie der Spielhilfen und ihrer Verwendung.
3. Gottesdienst- und Gesangbuchkunde

a) Kenntnis der Gottesdienstordnung in der eigenen Kirchengemeinde unter Bezugnahme auf EG 801,
b) Aufbau des Evangelischen Gesangbuchs und Kenntnis wichtiger Lieder,
c) Überblick über das Kirchenjahr unter Bezugnahme auf EG 1004,
d) Singen eines Liedes aus dem EG.

4. Chorleitung
a) Einsingen des Chores,
b) Einüben eines einstimmigen Neuen Geistlichen Liedes eigener Wahl,
c) Einüben eines mehrstimmigen Chorsatzes,
d) Beherrschung der wichtigsten Schlagtechniken,
e) Überblick über Veröffentlichungen gebräuchlicher Chorliteratur.


§ 4

(1) Der Befähigungsnachweis kann auch getrennt als nebenamtliche Organistin oder nebenamtlicher Organist oder als nebenamtliche Chorleiterin oder nebenamtlicher Chorleiter erworben werden.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises als nebenamtliche Organistin oder nebenamtlicher Organist müssen die Anforderungen gemäß § 3 Ziffer 1bis 3 erfüllt werden.

(3) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises als nebenamtliche Chorleiterin oder nebenamtlicher Chorleiter müssen die Anforderungen nach § 3 Ziffer 3 und 4 erfüllt werden.

(4) Über die Erfüllung der Anforderungen wird ein Befähigungsnachweis ausgestellt.


§ 5

Die Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 in Kraft.


§ 6

Gleichzeitig tritt die Ordnung über den Befähigungsnachweis für nebenamtliche Kirchenmusiker vom 26. September 1997 (KABl. 1998 S. 5) außer Kraft.

Die Kirchenleitung


 
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